Waldbrandgefahrenstufen (Scala 1 – 5) zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an.
Es bedeuten: Waldbrandgefahrenstufe 1 ‐ sehr geringe Waldbrandgefahr
2 ‐ geringe Waldbrandgefahr
3 ‐ mittlere Waldbrandgefahr
4 ‐ hohe Waldbrandgefahr
5 ‐ sehr hohe Waldbrandgefahr
Waldbrandgefahrenstufe „1“ sagt aus, dass sehr wenig Gefährdungspotential vorhanden ist!
Ab Waldbrandgefahrenstufe „2“ ist zu beachten:
erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden! Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens. Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingt notwendigen Umfang befahren. Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)! Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Verbrennen von Schlagreisig, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m. sollten unterbleiben gegebenenfalls erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!
Ab Waldbrandgefahrenstufe „3“ ist zu beachten:
Die Situation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen! Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Vorsicht beim Befahren! Gefährdungsträchtige Arbeiten (s. o.) sollten grundsätzlich unterlassen werden. Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden. Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte sowie Anlieger an Waldgrundstücken sollten die im § 15 Sächsisches Waldgesetz (siehe unten) getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.
Ab Waldbrandgefahrenstufe „4“ gilt:
Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden. Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten. Zuständige Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Für Waldbrandgefahrenstufe „5“ gilt:
Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebie‐
te zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes. Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.
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